Rechtsprechung
RG, 20.03.1937 - I 26/37 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Hat im Nichtigkeitsverfahren der im Ausland wohnende Patentinhaber als Berufungskläger auf Verlangen des Nichtigkeitsklägers als Berufungsbeklagten Sicherheit wegen der Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 154, 225
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.01.2005 - X ZR 135/04
Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren
So hat schon das Reichsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 5. Mai 1936 (RGZ 154, 225 = GRUR 1937, 456) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (RGZ 127, 194) - zu der damals noch auf den "Antragsteller" abstellenden Gesetzeslage - ausgeführt, die Vorschrift sei ebenso wie die Bestimmungen der §§ 110 ff. ZPO mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten getroffen, die der Vollstreckung der gegen den abgewiesenen Antragsteller ergangenen Kostenentscheidung im Ausland entgegenständen. - BGH, 20.11.1961 - VIII ZR 65/61
Einrede mangelnder Sicherheit im Revisionsverfahren. Streitwert
Die beklagte Partei kann sie erheben ohne Rücksicht auf die prozeßrechtliche Stellung, die sie im Laufe des Rechtsstreits einnimmt, also auch in einem Verfahrensabschnitt, in dem sie das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. RGZ 154, 225, 227). - LG Düsseldorf, 04.10.1988 - 4 O 138/88 Die Vorschriften über die Verpflichtung eines im Ausland ansässigen Kl. zur Erbringung der Prozeßkostensicherheit sollen den obsiegenden Bekl. vor den Schwierigkeiten schützen, einen auf den §§ 91 ff. ZPO beruhenden Kostenerstattungsanspruch im Ausland vollstrecken zu müssen (vgl. BGH, NJW 1984, 2762 [hier: IV (409) 215 a-b]; RGZ 154, 225, 227).
- OLG Frankfurt, 23.06.1999 - 7 U 92/98 Dabei kann dahinstehen, ob das Verlangen gemäß § 110 ZPO überhaupt noch in der Berufungsinstanz erhoben werden kann, obwohl die Klägerin in der ersten Instanz Sicherheit geleistet hat, da die Rüge gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache für alle Rechtszüge geltend gemacht werden muß (vgl. RGZ 154, 225; BGH NJW 1981, 2646).